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Verweise
in § 20 AWV

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Außenwirtschaftsverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

Soweit Wiederausfuhren nach Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einer Wiederausfuhranmeldung bedürfen, gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts entsprechend.
Quelle: BMJ
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