AWG Außenwirtschaftsgesetz
AWG
Außenwirtschaftsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
§ 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe anzuwenden, von denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dem 17. Juli 2020 Kenntnis erlangt. Für vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57, 58, 59, 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Notizen
zu § 31 AWG
Keine Notizen vorhanden.