AWaffV Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
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Waffenrecht
Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes wird als Zustimmung durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:
- 1.
- über seine Person:Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Anschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;
- 2.
- über die Waffe:bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;
- 3.
- über die Munition:Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen.
Quelle: BMJ
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