AVwGebO NRW
Verweise
in § 2 AVwGebO NRW

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Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.
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