Verweise
in § 6 AUG
AUG
Auslandsunterhaltsgesetz
Wird die zentrale Behörde tätig, um Unterhaltsansprüche Minderjähriger und junger Volljähriger, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geltend zu machen und durchzusetzen, kann sie das Jugendamt um Unterstützung ersuchen.
Quelle: BMJ
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zu § 6 AUG
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