AUG
Verweise
in § 38 AUG

AUG  
Auslandsunterhaltsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.
(2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Familienrecht
Notizen
zu § 38 AUG
Keine Notizen vorhanden.