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Verweise
in § 2 AUG

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Auslandsunterhaltsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, werden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet.
Quelle: BMJ
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