AufenthV
Verweise
in Anlage D11 AufenthV
AufenthV
Aufenthaltsverordnung
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
– Klebeetiketten –
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Vermerke, insbesondere zu Nebenbestimmungen, die mangels vorhandenen Raums für Eintragungen nicht in das entsprechende Etikett eingetragen werden können, sollen nur in einem Trägervordruck nach Anlage D1 oder D2b oder auf einem Etikett nach dieser Anlage eingetragen werden.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Notizen
zu Anlage D11 AufenthV
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