AufenthV
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Verweise
in Anlage D1 AufenthV

AufenthV  

Aufenthaltsverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1536 - 1537)
- Vorderseite -
Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben (entfällt bei Dokumenten nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes). Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts oder die Seriennummer des Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.


- Rückseite -


Quelle: BMJ
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