AufenthV
Verweise
in Anlage B AufenthV

AufenthV  
Aufenthaltsverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 2968;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1.
Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer Pässe für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von
Bolivien,
Ghana,
Kolumbien,
Philippinen,
Thailand,
Tschad,
Türkei.
2.
Inhaber von Diplomatenpässen von
Albanien,
Algerien,
Armenien,
Aserbaidschan,
Bosnien und Herzegowina,
Ecuador,
Georgien,
Indien,
Jamaika,
Kasachstan,
Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Moldau,
Montenegro,
Namibia,
Pakistan,
Peru,
Russische Föderation,
Serbien,
Südafrika,
Tunesien,
Ukraine,
Vereinigte Arabische Emirate,
Vietnam.
3.
Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate.
4.
Inhaber von Dienstpässen von Ecuador.
5.
Inhaber biometrischer Dienstpässe von
Moldau,
Ukraine.
6.
Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von
Gabun,
Kuwait,
Mongolei.
7.
Inhaber biometrischer Offizialpässe (Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässe) von Katar,
Oman.
8.
Inhaber biometrischer Spezialpässe von Kuwait.
Quelle: BMJ
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