AufenthV
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Verweise
in § 76 AufenthV

AufenthV  

Aufenthaltsverordnung

Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit
1.
Gewerbeanzeigen,
2.
die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
3.
die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
4.
die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.
Quelle: BMJ
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