AufenthV Aufenthaltsverordnung
AufenthV
Aufenthaltsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten eines Ausländers aufgenommen,
- 1.
- der bei der Ausländerbehörde
- a)
- die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt oder
- b)
- einen Asylantrag einreicht,
- 2.
- dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der Meldebehörde oder einer sonstigen Behörde mitgeteilt wird oder
- 3.
- für oder gegen den die Ausländerbehörde eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft.
(2) Die Daten sind unverzüglich in dem Dateisystem zu speichern, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Notizen
zu § 63 AufenthV
Keine Notizen vorhanden.