AufenthV
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Verweise
in § 57 AufenthV

AufenthV  

Aufenthaltsverordnung

Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.
Quelle: BMJ
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