AufenthV
Verweise
in § 54 AufenthV

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Aufenthaltsverordnung

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Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder die Höhe von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.
Quelle: BMJ
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