AufenthV
Verweise
in § 20 AufenthV
AufenthV
Aufenthaltsverordnung
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind Inhaber
- 1.
- von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
- 2.
- von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
- 3.
- von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten,
- 4.
- von Passierscheinen zwischenstaatlicher Organisationen, die diese den in ihrem Auftrag reisenden Personen ausstellen, soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Vereinbarung mit der ausstellenden Organisation verpflichtet ist, dem Inhaber die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Notizen
zu § 20 AufenthV
Keine Notizen vorhanden.