AufenthV
Verweise
in § 14 AufenthV
AufenthV
Aufenthaltsverordnung
Von der Passpflicht sind befreit
- 1.
- Ausländer, die aus den Nachbarstaaten, auf dem Seeweg oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen Staaten einreisen und bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen, und
- 2.
- Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Notizen
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