AufenthV
Verweise
in § 10 AufenthV
AufenthV
Aufenthaltsverordnung
In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermeidung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbesondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der Ausländer befinden muss. § 46 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
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