AufenthG Aufenthaltsgesetz
AufenthG
Aufenthaltsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
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zu § 62d AufenthG
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