AufenthG
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in § 107 AufenthG

AufenthG  

Aufenthaltsgesetz

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
Quelle: BMJ
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