AufenthG Aufenthaltsgesetz
AufenthG
Aufenthaltsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Maßnahmen und Verpflichtungen nach § 54a Absatz 1 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2016 bestanden, gelten nach dem 1. Januar 2016 als Maßnahmen und Verpflichtungen im Sinne von § 56 in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung.
Quelle: BMJ
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zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
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