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in § 41 AtG

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Atomgesetz

Das integrierte Sicherungs-und Schutzkonzept besteht aus Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers der kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit (erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) sowie Schutzmaßnahmen des Staates.Die Maßnahmen werden aufeinander abgestimmt.
Quelle: BMJ
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