AsylZBV (außer Kraft)
Verweise
in § 4 AsylZBV (außer Kraft)
AsylZBV (außer Kraft)
AsylzuständigkeitsbestimmungsVO (außer Kraft)
Das Bundesamt kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.
Quelle: BMJ
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