AsylZBV 2026
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in § 8 AsylZBV 2026

AsylZBV 2026  

Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

(1) Die Ausländerbehörde, die einer Person, deren Daten zuvor nach Artikel 22 Absatz 2 oder Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac gespeichert wurden, einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Markierung der einschlägigen Datensätze nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358.
(2) Die für die Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Speicherung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1358 als Ergebnis einer Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356.
(3) Die Behörde, die eine Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 durchführt, ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Speicherung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2024/1358 als Ergebnis einer Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348.
(4) Die nach § 7 Absatz 1 zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Unterrichtung nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1358.
(5) Das Bundesministerium des Innern ist für die Übermittlung der Verzeichnisse der auf Eurodac zugriffsberechtigten Behörden nach Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 und die Führung der Listen gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständig.
Quelle: BMJ
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