AsylZBV 2026
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 6 AsylZBV 2026

AsylZBV 2026  

Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

(1) Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die
1.
Prüfung der von Eurodac übermittelten Ergebnisse gemäß Artikel 3 Absatz 6 Satz 3, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 und Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358,
2.
die Protokollierung und Dokumentierung von Anträgen auf Abgleich mit Eurodac-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke resultierenden Datenverarbeitungsvorgängen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1358 und
3.
die Erstellung des Berichts nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1358.
(2) Das Bundeskriminalamt ist zuständig für Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 603/2013.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine documents und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Notizen
zu § 6 AsylZBV 2026
Keine Notizen vorhanden.