AsylZBV 2026
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Verweise
in § 4 AsylZBV 2026

AsylZBV 2026  

Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.
Quelle: BMJ
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