AsylG
Verweise
in § 86 AsylG

AsylG  
Asylgesetz

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Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Quelle: BMJ
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