AsylG
Verweise
in § 52 AsylG

AsylG  
Asylgesetz

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Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, des § 14a sowie des § 51 angerechnet.
Quelle: BMJ
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