AsylG
Verweise
in § 32 AsylG

AsylG  
Asylgesetz

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Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
Quelle: BMJ
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