AsylbLG
Verweise
in § 13 AsylbLG

AsylbLG  
Asylbewerberleistungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Quelle: BMJ
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