Artikel 115-Gesetz
Verweise
in § 3 Artikel 115-Gesetz
Artikel 115-Gesetz
Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes
Aus den Ausgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz sind die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe herauszurechnen, aus den Einnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz diejenigen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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