Artikel 115-Gesetz
Verweise
in § 1 Artikel 115-Gesetz
Artikel 115-Gesetz
Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes
Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Bundesministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf
- 1.
- zur Deckung von Ausgaben,
- 2.
- zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite).
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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