Artikel 10-Gesetz
Verweise
in § 16 Artikel 10-Gesetz
Artikel 10-Gesetz
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Durch den Landesgesetzgeber wird die parlamentarische Kontrolle der nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständigen obersten Landesbehörden und die Überprüfung der von ihnen angeordneten Beschränkungsmaßnahmen geregelt. Personenbezogene Daten dürfen nur dann an Landesbehörden übermittelt werden, wenn die Kontrolle ihrer Verarbeitung durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.
Quelle: BMJ
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