Artikel 10-Gesetz Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Artikel 10-Gesetz
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
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Polizei- & Ordnungsrecht
Gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und ihren Vollzug ist der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zulässig.
Quelle: BMJ
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