ArchivG NRW
Verweise
in § 12 ArchivG NRW
ArchivG NRW
Archivgesetz NRW
Die zuständige oberste Landesbehörde regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Nutzung des Landesarchivs einschließlich der für die Nutzung des Archivguts zu erhebenden Gebühren und Auslagen in einer Benutzungs- und Gebührenverordnung.
Quelle: Justizportal NRW
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