Verweise
in § 1 ArbZG
ArbZG
Arbeitszeitgesetz
Zweck des Gesetzes ist es,
- 1.
- die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
- 2.
- den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
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