ArbnErfG
Verweise
in § 38 ArbnErfG
ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Besteht Streit über die Höhe der Vergütung, so kann die Klage auch auf Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrages gerichtet werden.
Quelle: BMJ
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