ArbnErfG
Verweise
in § 32 ArbnErfG
ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Der Antrag auf Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle ist von demjenigen, der die Schiedsstelle anruft, zugleich mit der Anrufung (§ 31 Abs. 1), von dem anderen Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Anrufung enthaltenden Antrags (§ 31 Abs. 2) zu stellen.
Quelle: BMJ
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