ArbnErfG
Verweise
in § 3 ArbnErfG
ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
Quelle: BMJ
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Dokumente
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