ArbnErfG
Verweise
in § 28 ArbnErfG
ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Quelle: BMJ
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