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Verweise
in § 28 ArbnErfG

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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Quelle: BMJ
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