ArbnErfG Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)Gewerblicher Rechtsschutz
Patent-, Designrecht u.Ä.
In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Patent-, Designrecht u.Ä.
Notizen
zu § 28 ArbnErfG
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