ArbnErfG
Verweise
in § 22 ArbnErfG
ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.
Quelle: BMJ
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