ArbnErfG
Verweise
in § 22 ArbnErfG

ArbnErfG  
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)Gewerblicher Rechtsschutz

Patent-, Designrecht u.Ä.

Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.
Quelle: BMJ
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