ArbnErfG
Verweise
in § 11 ArbnErfG
ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläßt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien über die Bemessung der Vergütung.
Quelle: BMJ
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