ArbnErfG
Verweise
in § 1 ArbnErfG
ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.
Quelle: BMJ
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