ArbGG
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Verweise
in § 92a ArbGG

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Arbeitsgerichtsgesetz

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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