ArbGG
Verweise
in § 84 ArbGG

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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