Verweise
in § 73 ArbGG
ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.
(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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