Verweise
in § 6 ArbGG
ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
(2) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
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