Verweise
in § 47 ArbGG
ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.
(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.
Quelle: BMJ
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