ArbGG
Verweise
in § 42 ArbGG

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

(1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
(2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
Quelle: BMJ
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