ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 117 ArbGG
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