ArbGG
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Verweise
in § 107 ArbGG

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Arbeitsgerichtsgesetz

Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.
Quelle: BMJ
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